Sie führte aus, für die Nutzung der Parzelle Rapperswil Grundbuchblatt Nr. L.________ (parkierte Autos der Schreinerei, Schuttmulde und Lagerplatz) liege keine rechtskräftige Baubewilligung vor, diesbezüglich werde ein baupolizeiliches Verfahren eröffnet. Die Vorinstanz machte Ausführungen zum Strassenanschluss der Parzelle Rapperswil Grundbuchblatt Nr. L.________ und zur Verbindung von der G.________strasse zur I.________strasse.