Bauverwaltung Rapperswil und der Beschwerdeführenden wies die Bauverwaltung darauf hin, dass Parkplätze immer einer konkreten Baute oder Anlage als Nebenanlage zuzuordnen seien, womit die Zonenkonformität abhängig von der Hauptanlage sei. In der Wohnzone 2, in welcher die Bauparzelle liege, sei stilles Gewerbe zulässig. Eine Schreinerei sei kein stilles Gewerbe, womit die Parkplätze nicht zonenkonform seien. Die Beschwerdeführenden zogen nach dieser Besprechung das Bauvorhaben mit Projektänderung zurück und beabsichtigten, auf der Bauparzelle einen bewilligungsfreien Gartenplatz zu erstellen.