1. Der Beschwerdeführer 1 ist Alleineigentümer der Parzellen Rapperswil Grundbuchblatt Nrn. F.________ (G.________strasse 4) und P.________ (G.________strasse 6) und der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend Beschwerdeführende) sind Gesamteigentümer der Parzelle Rapperswil Grundbuchblatt Nr. L.________ (I.________strasse 14). Auf den Parzellen Rapperswil Grundbuchblatt Nrn. F.________ und P.________ betreiben die Beschwerdeführenden eine Schreinerei. Die Liegenschaft an der I.________strasse 14 vermieten die Beschwerdeführenden zu Wohnzwecken.