Am Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung besteht daher kein Interesse mehr. Das Gesuch der Gemeinde um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird folglich mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und kann als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Für die Behandlung des Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten gesprochen. 19 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)