a) Da die Wiederherstellungsverfügung nicht nichtig ist und die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme vorliegen, erweist sich die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die von der Gemeinde angeordnete Ersatzvornahme ist zu bestätigen. b) Der in der Verfügung vom 17. November 2023 angesetzte Termin für die Ersatzvornahme ist aufgrund des vorliegenden Verfahrens mittlerweile verstrichen. Die Gemeinde muss daher den Zeitpunkt für die Ersatzvornahme neu festlegen und der Beschwerdeführerin mitteilen. 6. Aufschiebende Wirkung