In Bezug auf die Baugrube ist zu sehen, dass die vorher noch am Trockenen stehenden Holzkisten nun im Wasser schwimmen (Bild 7 der Eingabe vom 12. Januar 2024). Die kürzlich eingereichten Bilder belegen damit, dass die Baustelle immer noch verwahrlost und nicht geräumt ist und nach wie vor Brombeeren wuchern. Dass sie die Baugrube gesichert hätte, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und die Einholung eines Gutachtens ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Die Eignung der Verfügung zur ersatzweisen Vollstreckung und die vorherige Androhung bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. 5. Fazit und weiteres Vorgehen