b) Wie oben ausgeführt, wurde die Wiederherstellungsverfügung nicht angefochten und ist daher vollstreckbar. Die Ersatzvornahme geht zudem nicht über die Wiederstellungsverfügung hinaus. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Baustelle aufgeräumt und die Neophyten entfernt. Dass sie die Baustelle vollständig geräumt hätte, bringt sie selber nicht vor. Während auf einem Foto der Gemeinde (Bild 1 der Eingabe vom 12. Januar 2024), welches gemäss Gemeinde im Oktober 2023 aufgenommen wurde, die Mulde und die Brombeeren nach wir vor zu sehen sind, ist die Mulde auf den Bildern vom Januar 2024 (Bild 2 der Eingabe vom 12. Januar 2024) zwar nicht mehr zu sehen.