Klar ist hingegen, dass ein angefangener, aber nicht vollendeter Bau, dessen Bewilligung erloschen ist, grundsätzlich zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes beseitigt werden muss.15 Vorliegend hat die Gemeinde die Frist zur Entsorgung bis 31. August 2023 erstreckt. Zu diesem Zeitpunkt dürfte bereits eine Unterbrechung von einem Jahr vorgelegen haben. Mittlerweilen ist auch die Dreijahresfrist nach Art. 42 Abs. 2 BauG abgelaufen,16 so dass sich infolge Erlöschens der Baubewilligung weitergehendere Massnahmen rechtfertigen würden. 4. Ersatzvornahme