___, zumal nicht die Bau- und Werkkommission, sondern der Gemeinderat das Verfahren führte und die Wiederherstellungsverfügung erliess. Dass der Gemeinderat baupolizeilich die Sicherung der Baugrube verlangt, ist angesichts der Tiefe und Neigung sowie der Nähe von Nachbarsgebäuden nachvollziehbar. Inwiefern die Baupolizeibehörde gestützt auf Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG generell auf Baustellen für Ordnung sorgen und die Entsorgung von Material verlangen kann, muss vorliegend nicht beantwortet werden. Klar ist hingegen, dass ein angefangener, aber nicht vollendeter Bau, dessen Bewilligung erloschen ist, grundsätzlich zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes beseitigt werden