Die vorliegende Wiederherstellungsverfügung, die der Gemeinderat nach einem Stillstand von rund zehn Monaten erliess, ist nicht nichtig: Gemäss den obigen Ausführungen ist der Gemeinderat nicht eine offensichtlich unzuständige Behörde und er verfügt für baupolizeiliche Massnahmen über eine gesetzliche Grundlage. Vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus ihren Ausführungen zu Herrn I.________, zumal nicht die Bau- und Werkkommission, sondern der Gemeinderat das Verfahren führte und die Wiederherstellungsverfügung erliess.