Gemäss Art. 45 Abs. 1 BauR nimmt der Gemeinderat alle der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren übertragenen Aufgaben wahr, die nicht nach Gemeindereglement einem anderen Gemeindeorgan zustehen. Er beschliesst insbesondere die Verfügung der Baueinstellung oder, sofern es die Verhältnisse erfordern, ein Benützungsverbot. Der Bau- und Werkkommission obliegt hingegen die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung sowie die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und die Arbeitshygiene bei der Ausführung von Bauvorhaben (Art. 45 Abs. 2 BauR).