unterhalten sind, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden.12 Art. 25 Abs. 5 des BauR13 sieht zudem vor, dass Pflanzen, welche Krankheiten übertragen, die Gesundheit gefährden oder die biologische Vielfalt gefährden können, nicht freigesetzt werden dürfen. Bereits bestehende Vorkommen sind aus den betroffenen Gebieten zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Die Baupolizei ist Gemeindeaufgabe, Baupolizeibehörde ist der Gemeinderat oder die im Gemeindereglement bezeichnete Behörde.14