c) Die Baupolizeibehörde hat dafür zu sorgen, dass im Bauwesen die gesetzliche Ordnung eingehalten wird. Sie hat alle dafür erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 45 Abs. 2 BauG). Dabei obliegt ihr insbesondere die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG). Die Baupolizei hat daher insbesondere mittels Erlass von Verfügungen die Grundeigentümer aufzufordern, solche Störungen innert angemessener Frist zu beseitigen, da Bauten und Anlagen nach Art. 21 Abs. 1 BauG so zu erstellen, zu betreiben und zu