Sie ist damit rechtsbeständig geworden und kann grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden. Vorbehalten bleibt das jederzeit mögliche Geltendmachen von Nichtigkeitsgründen. Nichtigkeit ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn ein Mangel besonders schwer wiegt, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde.10