a) Die Gemeinde will mit der angefochtenen Ersatzvornahmeverfügung die Wiederherstellungsverfügung vom 7. Juli 2023 insoweit durchsetzen, als dies die Entfernung von Baumaterialien, Baumaschinen, Abfällen und die Neophyten sowie die Sicherung der Baugrube betrifft. Die Beschwerdeführerin hat sich nach Erlass der Wiederherstellungsverfügung zwar schriftlich an die Gemeinde gewandt (vgl. Ziffer I.11). Dieses Schreiben erging jedoch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und ohne ersichtlichen Beschwerdewillen. Die Wiederherstellungsverfügung vom 7. Juli 2023 ist daher nicht angefochten. Sie ist damit rechtsbeständig geworden und kann grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden.