Da die Beschwerdeführerin weder die mit Wiederstellungsverfügung vom 7. Juli 2023 verlangten Massnahmen umgesetzt noch das geologische Gutachten beigebracht habe, habe sie die Ersatzvornahme verfügt. Die Gemeinde habe die Entfernung von Baumaterialien, Baumaschinen, Abfällen und der Neophyten verlangt, um den ordentlichen Zustand herbeizuführen und die öffentliche Ordnung 4/9 BVD 120/2023/74