Am 27. Juli 2023 habe ihr die Beschwerdeführerin ein geologisches Gutachten zugestellt, die weiteren verlangten Massnahmen habe die Beschwerdeführerin nicht vorgenommen. Das am 21. Januar 2022 erstellte Gutachten genüge gemäss den von ihnen beigezogenen bautechnischen und rechtlichen Beratern nicht, weshalb die Gemeinde im Hinblick auf die Stabilität der Baugrube ein aktuelles geologisches Gutachten verlangt habe. Da die Beschwerdeführerin weder die mit Wiederstellungsverfügung vom 7. Juli 2023 verlangten Massnahmen umgesetzt noch das geologische Gutachten beigebracht habe, habe sie die Ersatzvornahme verfügt.