b) Die Gemeinde bringt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2023 vor, die Beschwerdeführerin habe ihr den Baubeginn mittels Formular vom 8. Juni 2021 gemeldet. Die Bauarbeiten seien gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bereits im September 2022 eingestellt worden, weshalb die Baubewilligung vom 20. November 2020 erloschen sei. Sie habe eine zunehmende Verwahrlosung der Baustelle festgestellt, weshalb sie die Wiederherstellungsverfügung vom 7. Juli 2023 erlassen habe. Am 27. Juli 2023 habe ihr die Beschwerdeführerin ein geologisches Gutachten zugestellt, die weiteren verlangten Massnahmen habe die Beschwerdeführerin nicht vorgenommen.