Angefochten ist eine Ersatzvornahmeverfügung nach Art. 47 BauG, welche gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden kann. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Entgegen den Vorbringen der Gemeinde genügt die Beschwerde den formellen Anforderungen hinsichtlich Begründung und Antrag, zumal es sich um eine Laienbeschwerde handelt. Nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerde auf Ersuchen des Rechtsamts innert der gesetzten Frist mit der Firmenunterschrift versehen hat, ist auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.