Soweit entgegen der vorgängigen Ankündigung die Bauherrschaft nicht bis zum 18. Dezember 2023 die in dieser Verfügung verlangten Massnahmen vollständig und einwandfrei vornimmt, wird die Ersatzvornahme durch die Gemeinde ohne weitere Abmahnung und unter Ausschluss einer weiteren Nachfristansetzung am 19. Dezember 2023 ausgeführt werden. 6. Wir machen Sie vorsorglich darauf aufmerksam, dass jede Hinderung der vorgenannten Amtshandlungen sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte strafbar wären (Gefängnis oder Busse, Art. 285 und 286 Strafgesetzbuch). 7. [Rechtsmittelbelehrung]