In diesem Fall bitten wir Sie um sofortige Mitteilung an die Gemeinde. Diese Mitteilung liegt in Ihrem Interesse, da die Entschädigung, welche die Gemeinde dem Unternehmer allenfalls schuldet, von Ihnen zu tragen sein wird. Soweit entgegen der vorgängigen Ankündigung die Bauherrschaft nicht bis zum 18. Dezember 2023 die in dieser Verfügung verlangten Massnahmen vollständig und einwandfrei vornimmt, wird die Ersatzvornahme durch die Gemeinde ohne weitere Abmahnung und unter Ausschluss einer weiteren Nachfristansetzung am 19. Dezember 2023 ausgeführt werden.