10. Mit Schreiben vom 18. August 2023 teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin mit, gestützt auf die Prüfung durch juristische und bautechnische Fachleute genüge der eingereichte Bericht nicht, weshalb es unumgänglich sei, erneut ein geologisches Gutachten bei der F.________ AG in Auftrag zu geben. Die Gemeinde erstreckte die in der Wiederherstellungsverfügung festgelegte Frist zu dessen Einreichung bis 18. September 2023. Zudem erstreckte sie die Frist für die Instandstellung der defekten und nicht gegen den Zutritt von Dritten gesicherten Umzäunung, für die Abfallentsorgung und die Entfernung der Neophyten gemäss Mail der Beschwerdeführerin bis 31. August 2023.