drohte ein Wiederherstellungsverfahren im Unterlassungsfall an. 8. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 7. Juli 2023 forderte die Gemeinde die Beschwerdeführerin auf, die Parzellen Nrn. C.________ und D.________ bis 10. August 2023 von allen Baumaterialien, Baumaschinen und Abfällen und dergleichen sowie sämtlichen Neophyten zu befreien. Zudem verlangte sie von der Beschwerdeführerin, innert derselben Frist diese Parzellen mit geeigneten baulichen Massnahmen vor weiteren Erosionen zu sichern und die Baugrubensicherheit mittels geologischem Gutachten zu bestätigen. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an.