Nach Beanstandungen aus der Nachbarschaft teilte ein von der Gemeinde beauftragter Anwalt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juni 2023 mit, ein Augenschein vor Ort habe ergeben, dass sich die Baustelle in unordentlichem, mit Abfall und Bauschutt übersätem Zustand befinde und sie die verlangten Massnahmen zur Sicherung der Baugrube nicht ergriffen habe. Der Anwalt verlangte im Namen der Gemeinde bis am 30. Juni 2023 bauliche Massnahmen zur Baustellensicherung (Abstützung/Absicherung der Baugrube), die Entsorgung von Abfall und Bauschutt sowie die Herstellung eines ordentlichen und rechtmässigen Baustellenzustandes und