7. Nach Beanstandungen aus der Nachbarschaft teilte ein von der Gemeinde beauftragter Anwalt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juni 2023 mit, ein Augenschein vor Ort habe ergeben, dass sich die Baustelle in unordentlichem, mit Abfall und Bauschutt übersätem Zustand befinde und sie die verlangten Massnahmen zur Sicherung der Baugrube nicht ergriffen habe.