3. Mit Statutenänderung vom 8. Juli 2022 wurde die B.________ AG zur A.________AG, der Beschwerdeführerin, umfirmiert (vgl. Schweizerisches Handelsblatt SHAB vom K.________). 4. Mit Schreiben vom 5. September 2022 stellte die Gemeinde fest, dass die Bauarbeiten eingestellt worden seien und verlangte das Ergreifen von Massnahmen zur Verhinderung der Gefährdung der Nachbarliegenschaft. Dabei berief sie sich auf Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG2 und Art. 79h Abs. 1 EG ZGB3 («Wer längs der Grenze Auffüllungen oder Abgrabungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch Böschungen oder Stützmauern zu sichern.»).4