1. Soweit die Frage der Baubewilligungspflicht betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die strittige Umnutzung der Stockwerkeinheit der Beschwerdeführerin baubewilligungspflichtig ist. 2. Im Übrigen wird das vorliegende Beschwerdeverfahren BVD 120/2023/72 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 1800.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.