Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht in seiner Honorarnote vom 29. April 2024 für das Beschwerdeverfahren vor der BVD Parteikosten von CHF 5094.20 geltend (Honorar CHF 4712.50 und Mehrwertsteuer von CHF 381.70). Die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin gibt hinsichtlich des Honorars zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin ist aber mehrwertsteuerpflichtig17 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m.