Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdeführerin unterliegt in der Frage der Baubewilligungspflicht. Im Übrigen hat sie mit der Einreichung des nachträglichen Baugesuchs dafür gesorgt, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist. Sie gilt auch diesbezüglich und somit vollumfänglich als unterliegend (Art. 110 Abs. 1 VRPG) womit ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.