a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird gemäss Art. 103 Abs. 2 VRPG und Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV14 eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 je Beschwerde erhoben. In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 1800.00 festgelegt.