der Baubewilligungspflicht hinausgehenden Rügen der Beschwerdeführerin muss nicht eingegangen werden. Die Gemeinde hat nun das hängige Baugesuchsverfahren durchzuführen und zusammen mit dem Entscheid über das nachträgliche Baugesuch gegebenenfalls auch nochmals darüber zu entscheiden, ob und wie der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. 3. Kosten