(vgl. E. 1 b).13 Dies ergibt sich aufgrund des von der Beschwerdeführerin bei der Gemeinde eingereichten nachträglichen Baugesuchs vom 22. November 2023. Daher erübrigt es sich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer Wiederherstellungsanordnung erfüllt sind. Auf die über die Frage 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 16. 6/8 BVD 120/2023/72