e) Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die vorgesehene Umnutzung der Stockwerkeinheit baubewilligungspflichtig ist. Die dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet; ihre Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Soweit über die Frage der Baubewilligungspflicht hinausgehend, fällt die angefochtene Wiederherstellungsverfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2023 gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG dahin und ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. E. 1 b).13