Von einer abschliessenden Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit kann daher nicht gesprochen werden. Im Baubewilligungsverfahren wird sich die Gemeinde umfassend mit der Frage der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Beschwerdeführerin befassen – dies insbesondere unter Berücksichtigung der massgeblichen Normen des BewG sowie des geltenden Stockwerkeigentümerreglements – und einen begründeten Bauentscheid fällen müssen.