setzt, sondern lediglich pauschal festgehalten, dass die fragliche Umnutzung nicht möglich sei. In der Stellungnahme vom 14. Dezember 2023 relativiert sie diese Aussage, indem sie bloss noch ausführt, die Zweckänderung erscheine nicht möglich und sei «wohl» nicht bewilligungsfähig. Von einer abschliessenden Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit kann daher nicht gesprochen werden.