Denn ob die bewilligungspflichtige Umnutzung der betreffenden Stockwerkeinheit auch bewilligungsfähig ist, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen, welches die Vorinstanz gestützt auf das von der Beschwerdeführerin am 22. November 2023 eingereichte Baugesuch durchzuführen hat (vgl. E. 1 b). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Durchlaufung dieses Baubewilligungsverfahrens keinesfalls ein Leerlauf sein wird: Die Vorinstanz hat sich in der vorliegenden Wiederherstellungsverfügung kaum ausführlich mit der Baubewilligungsfähigkeit auseinanderge-