d) Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich vorwiegend mit der Baubewilligungsfähigkeit befassen, ist sodann nicht weiter einzugehen. Denn ob die bewilligungspflichtige Umnutzung der betreffenden Stockwerkeinheit auch bewilligungsfähig ist, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen, welches die Vorinstanz gestützt auf das von der Beschwerdeführerin am 22. November 2023 eingereichte Baugesuch durchzuführen hat (vgl. E. 1 b).