Während einiger Wochen stehen sie allerdings auch den Stockwerkeigentümern zur Eigennutzung, d.h. als Ferienwohnungen zur Verfügung. Auch die offenbar in der betreffenden Anlage bereits vorhandenen «Residenzwohnungen» – über deren rechtlichen Zulässigkeit im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden ist – sowie allfällige Bestimmungen im Stockwerkeigentümerreglement vermögen nichts daran zu ändern, dass eine geplante Umnutzung einer bisher touristisch bewirtschafteten Stockwerkeinheit zu einer Erst- oder Zweitwohnung die im Bauentscheid festgelegte Nutzung betrifft. Das Vorhaben der Beschwerdeführerin unterliegt folglich der Baubewilligungspflicht.