Dass darunter allenfalls ein Hotelbetrieb verstanden werden kann, der eine teils hotelmässige Bewirtschaftung und teils eine unbewirtschaftete Nutzung der einzelnen Stockwerkeinheiten zulässt, ändert nichts an der Tatsache, dass eine vollständige Umnutzung einer der touristischen Bewirtschaftung zugeordneten Stockwerkeinheit zu einer Erst- oder Zweitwohnung die soeben erwähnten Nutzungsvorschriften der ÜO tangiert. Wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt, wir dieses Konzept im betreffenden Hotelbetrieb denn auch angewendet und die einzelnen Stockwerkeinheiten dienen während der meisten Zeit des Jahres der touristischen Nutzung.