auf die Formulierung der Baubeschreibung im betreffenden Bauentscheid. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann vom Begriff des «Appartement-Hotels» nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden: Dass darunter allenfalls ein Hotelbetrieb verstanden werden kann, der eine teils hotelmässige Bewirtschaftung und teils eine unbewirtschaftete Nutzung der einzelnen Stockwerkeinheiten zulässt, ändert nichts an der Tatsache, dass eine vollständige Umnutzung einer der touristischen Bewirtschaftung zugeordneten Stockwerkeinheit zu einer Erst- oder Zweitwohnung die soeben erwähnten Nutzungsvorschriften der ÜO tangiert.