Die dargelegte Auffassung der Vorinstanz erscheint insbesondere aufgrund des klaren und unmissverständlichen Wortlauts von Art. 4 der Sonderbauvorschriften zum Überbauungsplan Nr. I.________ der ÜO B.________ als naheliegend und rechtlich vertretbar. Gleiches gilt mit Blick 11 Vorakten, pag. 69 ff. 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 65 N. 2 ff. 5/8 BVD 120/2023/72