Auch die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung sowie gemäss den Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 zum Schluss, dass vorliegend einzig ein Hotelbetrieb bewilligt wurde und eine Umwandlung von einzelnen Appartements von hotelmässig bewirtschafteten Stockwerkeinheiten zu unbewirtschafteten Erst- oder Zweitwohnungen entgegen der bewilligten Zweckbestimmung wäre. Diese Auffassung der Vorinstanz ist vor dem Hintergrund der folgenden Ausführungen zu schützen: Die Gemeinde ist im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom (Art. 65 Abs. 1 BauG).