Die auf der betreffenden Parzelle vorgesehene Nutzung umfasst der Hotellerie dienende Bauten und Anlagen. Es geht dabei in erster Linie um die Beherbergung und die Verpflegung von Gästen sowie um deren Erholung. Zwar ohne deren genauen Ausgestaltung klar zu definieren, sehen die Sonderbauvorschriften im Wirkungsbereich der ÜO folglich einzig eine Hotelnutzung vor. Zweitbzw. Ferien- oder gar Erstwohnungen sind nicht vorgesehen. Die Baubewilligung untersagt sodann unmissverständlich jegliche Zweckentfremdung der hierzu bewilligten Räume.