muliert liegt eine baubewilligungspflichtige Zweckänderung immer dann vor, wenn die Nutzungsänderung Anlass dazu gibt, baurechtliche Fragen zu prüfen. c) Die betreffende Hotelanlage befindet sich im Wirkungsbereich der ÜO B.________. Art. 4 der Sonderbauvorschriften zum Überbauungsplan Nr. I.________ der ÜO B.________10 hält Folgendes fest: «Nutzung Im Plangebiet ist ein Hotel zu erstellen: - ca. 200 Einheiten - Hotelhalle mit Reception - Hotel und Passantenrestaurant 8 Vgl. BDE 110/2020/216 vom 24. Juni 2021, E. 2. b). 9 Siehe zum Ganzen Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1a N 24. 10 Vorakten, pag. 1 ff.