So stellt beispielsweise die Befreiung einer Stockwerkeinheit von der Nutzungseinschränkung bzw. vom Zweckentfremdungsverbot eine baubewilligungspflichtige Änderung dar, zumal dadurch die im Bauentscheid festgelegte Nutzung betroffen ist.8 Eine Zweckänderung ohne bauliche Massnahme ist nur dann nicht baubewilligungspflichtig, wenn der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zugelassenen Nutzung entspricht und sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt, Erschliessung, Planung usw. als ausgesprochen geringfügig erweist und die Brandsicherheit nicht betreffen.9 Umgekehrt for-