Dies setzt zunächst voraus, dass der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zugelassenen Nutzung entspricht. So stellt beispielsweise die Befreiung einer Stockwerkeinheit von der Nutzungseinschränkung bzw. vom Zweckentfremdungsverbot eine baubewilligungspflichtige Änderung dar, zumal dadurch die im Bauentscheid festgelegte Nutzung betroffen ist.8