Weiter bringt sie vor, dass gemäss den Sonderbauvorschriften auf der betreffenden Parzelle einzig eine Hotelnutzung vorgesehen sei und die Baubewilligung die Bedingung festlege, dass jede Zweckentfremdung untersagt sei. Durch die Umnutzung der Stockwerkeinheit seien im vorliegenden Fall baurechtliche Tatbestände bzw. Zonenvorschriften betroffen.