In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung nicht mit dem Baugesuch bzw. der Baubewilligungsfähigkeit befasse. Das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin gehe somit über das Anfechtungsobjekt hinaus und betreffe demnach nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Weiter bringt sie vor, dass gemäss den Sonderbauvorschriften auf der betreffenden Parzelle einzig eine Hotelnutzung vorgesehen sei und die Baubewilligung die Bedingung festlege, dass jede Zweckentfremdung untersagt sei.