Die Vorinstanz betont in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2024, dass gemäss den Sonderbauvorschriften und der vorliegenden Baubewilligung klar sei, dass ein Hotelbetrieb bewilligt worden sei und eine Zweckänderung der diesbezüglichen Räume untersagt sei. Ihr erscheine eine Zweckänderung von einzelnen Appartements von hotelmässig bewirtschafteten Stockwerkeinheiten zu unbewirtschafteten Zweitwohnungen oder Erstwohnungen nicht möglich. Eine Zweckänderung sei in jedem Fall baubewilligungspflichtig, aber wohl nicht bewilligungsfähig.