schwerdeführerin sodann vor, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch bereits mit der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens befasst habe. Der Entscheid bezüglich eines allfälligen nachträglichen Baubewilligungsgesuchs sei folglich bereits gefällt bzw. vorweggenommen. Es mache vor diesem Hintergrund aus verfahrensökonomischer Sicht keinen Sinn, das Baubewilligungsverfahren zu durchlaufen und die BVD habe folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz die Baubewilligungsfähigkeit zu Recht verneint habe.